Der Schlepper, der sie nach Griechenland gebracht habe, habe ihnen gesagt, sie würden die Dokumente für die Reise nicht mehr benötigen. Deshalb habe er seinen Führerausweis einem Bekannten gegeben und vor der Überfahrt über das Meer habe er den Pass und die ID einem Schlepper gegeben. Sein Bekannter habe den Führerausweis nach Kurdistan zurückgebracht. In der Schweiz angekommen habe er von seinen Schwiegereltern den Führerausweis per Post erhalten. Diese hätten den Ausweis von seinem Bekannten erhalten (pag. 5, Z. 28 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18.9.2017 bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen.