9 sei, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 111 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung) nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Der Beschuldigte schilderte bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 14.11.2016, er sei am ________2015 mit seiner Familie ohne Ausweisdokumente über die Türkei in die Schweiz eingereist. In der Türkei habe er seinen irakischen Pass, seine irakische ID und seinen irakischen Führerausweis dabei gehabt. Der Schlepper, der sie nach Griechenland gebracht habe, habe ihnen gesagt, sie würden die Dokumente für die Reise nicht mehr benötigen.