Der Beschuldigte erklärte, er sei nur sechs Jahre zur Schule gegangen, habe jedoch in seiner Heimat während neun Jahren als Polizist gearbeitet. Ca. 70% der Polizisten seien ehemalige Peschmergakämpfer ohne Schulbildung und würden sich nicht gut mit lateinischen Buchstaben auskennen (pag. 165, Z. 25 ff.). Nach dem Gesagten stellen folglich auch die beiden Bestätigungen Nr. ________ und Nr. ________ keine eindeutigen Beweise dar, dass es sich beim irakischen Führerausweis des Beschuldigten um eine Fälschung handelt. Ferner können auch die Aussagen des Beschuldigten, wie sein Führerausweis in die Schweiz gelangt