Für Dr. B.________ stellten die beiden Bestätigungen folglich trotz Orthographiefehler und verzerrtem Adler offizielle Dokumente dar – Orthographie- oder Druckfehler seien bei ihnen normal (pag. 158, Z. 7 ff.). Die Schilderungen von Dr. B.________ werden durch die Aussagen des Beschuldigten zu seiner beruflichen Tätigkeit untermauert, zumal sowohl der Führerausweis sowie die Bestätigungen Nr. ________ und Nr. ________ von einem Polizisten ausgestellt wurden (vgl. pag. 15; pag. 29; pag. 87). Der Beschuldigte erklärte, er sei nur sechs Jahre zur Schule gegangen, habe jedoch in seiner Heimat während neun Jahren als Polizist gearbeitet.