Zur Bestätigung Nr. ________ vom 14.9.2017 reichte der Beschuldigte des Weiteren den DHL- Sendungsnachweis vom 14.9.2017 zu den Akten (pag. 88). Diesbezüglich bleibt offen, warum der Beschuldigte – hätte er die Bestätigungen effektiv fälschen lassen – dies im Irak und nicht in der Schweiz veranlasst hätte. Des Weiteren erfolgte die Beglaubigung der beiden Bestätigungen (pag. 30; pag. 132 f.) entgegen den Ausführungen des KTD (pag. 64: «Paraphierung zu den Übersetzungen») durch Dr. B.________ nicht nur wegen der korrekten Übersetzung, sondern auch weil es sich seiner Ansicht nach um offizielle, richtige Papiere der kurdischen Regierung handle (pag. 157, Z. 22 ff.). Für Dr. B.__