132 f.) wurden die obgenannten Orthographiefehler im Briefkopf korrigiert sowie die E-Mailadresse entfernt. Es ist zwar möglich, dass die fraglichen Punkte in der Bestätigung gestützt auf den Rapport des KTD korrigiert wurden, zumal beide Bestätigungen von E.________ ausgestellt und vom Beschuldigten angefordert wurden. Alleine daraus lässt sich jedoch unter Berücksichtigung der Herkunft der Bestätigung noch keine Fälschung ableiten. Die im Vergleich zur Internetseite des KRG leicht abweichende Bezeichnung «Ministry of Interior» wurde im Briefkopf der Bestätigung Nr. ________ ferner nicht angepasst.