132 f.), welche die korrekte Ausstellung des Führerausweises des Beschuldigten bescheinigen, als Beweismittel vor. Vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob es sich bei diesen Bestätigungen ihrerseits um Fälschungen handelt, sondern einzig, ob die Bestätigungen Aufschluss auf die Echtheit des irakischen Führerausweises geben. Neben mehreren Orthographiefehlern («Kurdistan Rgional Govrnment»), stimmt auf der Bestätigung Nr. ________ vom 21.11.2016 die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums nicht mit demjenigen auf der Internetseite des KRG überein («Ministry Of Interior» anstelle von «Ministry of the Interior»).