Die Schilderungen von Dr. B.________ sind widerspruchsfrei und schlüssig. Nach dem Gesagten kann folglich nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden, ob es sich beim irakischen Führerausweis des Beschuldigten um eine Fälschung handelt. Zwar stellen die fehlenden Merkmale des Offsetdrucks und des Nummerierwerks gewichtige Indizien für eine Fälschung dar. Allerdings stamme auf dem irakischen Führerausweis des Beschuldigten gerade der Stempel und die handschriftlichen Eintragungen/Signaturen nicht aus einem Tonerdruck (vgl. pag. 9). Diesbezüglich zeigte Dr. B._____