Diese Überprüfungspunkte stellen objektive, gewichtige Indizien für eine Fälschung dar. Alleine aus diesen Erkenntnissen ist allerdings noch nicht eindeutig erstellt, dass ein irakischer Ausweis, der nicht aus einem Offsetdruckverfahren stammt und bei welchem kein Nummerierwerk benutzt wurde, ohne weiteres eine Totalfälschung darstellen muss. Der Führerausweis des Beschuldigten stammt aus dem Irak bzw. aus dem KRG – einer jungen autonomen Region im Irak, die keine Unabhängigkeit geniesst, jedoch weitgehend selbständig verwaltet wird (vgl. hierzu die Aussagen von Dr. B.________ pag. 157, Z. 11 ff. und auch Internetauszug pag. 56 ff.) – mithin aus einem aktuellen Krisengebiet.