6 se eine Mobiltelefonnummer und «Gültig bis 27/04/2021» aufgeführt. Diese beiden Angaben sind auf dem Original des Führerausweises nicht vorhanden (vgl. Aussage Dr. B.________ pag. 158, Z. 45; pag. 159, Z. 3 und Bestätigung des Übersetzers pag. 159, Z. 6 ff.). Der KTD untersuchte das Original des irakischen Führerausweises des Beschuldigten. Im Rapport vom 31.10.2016 kam der KTD zum Ergebnis, es sei von einer Totalfälschung auszugehen.