9. Würdigung durch die Kammer Der Kammer liegt die Kopie des irakischen Führerausweises des Beschuldigten (Nr. ________; pag. 11) inkl. Übersetzung (pag. 15) vor. Zusätzlich konnte sich die Kammer ein Bild vom Original des Ausweises machen, das anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15.3.2018 von D.________ mitgebracht worden war (pag. 161, Z. 12 f.). Der Führerausweis ist auf Arabisch geschrieben, weshalb die Kammer einzig mit Hilfe der Übersetzung den Inhalt erfassen kann. Auf der fraglichen Übersetzung der Rückseite des Führerausweises ist fälschlicherwei-