5 8.2 Aussagen von D.________ (KTD) D.________ bestätigte in seiner oberinstanzlichen Einvernahme den Bericht des KTD vom 31.10.2016 und erläuterte, es handle sich beim irakischen Führerausweis des Beschuldigten um eine Tonerfarbkopie (pag. 161, Z. 18 ff.). Auf Vorhalt der Ausführungen von Dr. B.________ erklärte D.________, sie würden mit Vergleichsdatenbanken des österreichischen Bundesministeriums und des Landeskriminalamts Bayern arbeiten. Von dort hätten sie Beschreibungen irakischer Ausweise.