Es gehe einzig um den Inhalt. Wenn dieser mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen sei, seien die Dokumente in Ordnung bzw. echt (pag. 158, Z. 1 f., Z. 6 ff., Z. 15, Z. 33, Z. 36 ff.). Die arabische Sprache sei anders als Deutsch oder Französisch. Sie hätten in dieser Region immer Probleme mit Gross- und Kleinschreibung gehabt. Sie würden oft fehlerhafte Papiere sehen. Auch eine E-Mailadresse von gmail sei für ein Behördenmitglied dieser Region normal (pag. 159, Z. 15 ff.). Dass der Führerausweis des Beschuldigten eine einfache Fotokopie darstelle, spiele keine Rolle (pag. 158, Z. 18, Z. 22 ff.). Diesbezüglich schilderte Dr. B.___