8. Oberinstanzliche Einvernahmen 8.1 Aussagen von Dr. B.________ Dr. B.________, offizieller Repräsentant des KRG in der Schweiz, wurde oberinstanzlich als Zeuge einvernommen (pag. 157 ff.). Er führte aus, der Beschuldigte sei mit den Papieren zu ihm gekommen. Er habe diese sowie die entsprechenden Übersetzungen überprüft und beglaubigt, weil es offizielle kurdische Dokumente gewesen seien und die Übersetzung korrekt gewesen sei (pag. 157, Z. 22 ff.). Wiederholt erklärte Dr. B.________, Druckfehler, falsche Daten oder Fehler in der Gross-/Kleinschreibung seien auf Dokumenten dieser Region normal. Es gehe einzig um den Inhalt.