Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz (pag. 108 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung) verwiesen. Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 23.11.2016 (pag. 1 ff.), der Rapport des KTD vom 31.10.2016 (pag. 9 ff.), das Gesuch um Umtausch eines ausländischen Führerausweises vom 29.9.2016 (pag