Insbesondere stelle der Rapport des KTD nicht mit Sicherheit fest, dass eine Fälschung vorliege – er stelle diesbezüglich jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Die nachträglich durch den Beschuldigten eingereichten (gefälschten) Bestätigungen sowie die (unglaubhaften) Aussagen des Beschuldigten, wie der Führerausweis in die Schweiz gelangt sei, seien weitere Indizien, welche auf eine Fälschung hindeuten würden. Insgesamt habe das Gericht daher keine Zweifel, dass es sich beim fraglichen Ausweis um eine Fälschung handle.