251 StGB (Urkundenfälschung) zu würdigen (pag. 77). Die Vorinstanz kam bei ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, es liege kein direkter und für sich schlüssiger Beweis vor, dass der vom Beschuldigten vorgelegte irakische Führerausweis gefälscht sei. Insbesondere stelle der Rapport des KTD nicht mit Sicherheit fest, dass eine Fälschung vorliege – er stelle diesbezüglich jedoch ein gewichtiges Indiz dar.