An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18.9.2017 erklärte die Vorinstanz, sie verstehe den Strafbefehl so, dass sich der umschriebene Sachverhalt vor dem 30.9.2016 verwirklicht habe – am 30.9.2016 sei lediglich das Gesuch des Beschuldigten beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) eingegangen. Ferner behielt sich die Vorinstanz vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand von Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) zu würdigen (pag. 77).