Dem Beschuldigten wurde mit gleicher Verfügung bzw. mit Verfügung vom 21.2.2018 die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 141 f.; pag. 151 f.). Im Übrigen wurde der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 1.3.2018 eingeholt (pag. 153). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15.3.2018 erfolgten die Einvernahmen von Dr. B.________ (pag. 157 ff.), D.________ (pag. 161 f.) und des Beschuldigten (pag. 164 ff.).