Die Verfahrensleitung hiess den Beweisantrag des Beschuldigten, Dr. B.________ als Zeuge einzuvernehmen, mit Verfügung vom 27.12.2017 gut. Von Amtes wegen verfügte die Verfahrensleitung ferner die oberinstanzliche Befragung von D.________, Kriminaltechnischer Dienst (KTD), als Sachverständiger. D.________ wurde ersucht, den fraglichen irakischen Führerausweis des Beschuldigten sowie die weiteren vom Beschuldigten eingereichten Dokumente in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mitzubringen (pag. 141 f.). Dem Beschuldigten wurde mit gleicher Verfügung bzw. mit Verfügung vom 21.2.2018 die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag.