Er beantragte, er sei von den Anschuldigungen der Fälschung von Ausweisen und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Versuch) freizusprechen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen (pag. 129 ff.). Mit gleicher Eingabe beantragte der Beschuldigten, es sei Dr. B.________ Am 18.12.2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 140). Die Verfahrensleitung hiess den Beweisantrag des Beschuldigten, Dr. B.______