Der Gebrauch dieses Verbes im Zusammenhang mit der Meinungsäusserung des Anwalts des Gesuchstellers kann mithin nicht als gesuchsgegnerischer Akt der Hostilität qualifiziert werden. Die Gesuchsgegnerin hat keine persönliche Kritik gegen Rechtsanwalt B.________ geübt. Sie hat in angemessenem Ton seine Anträge abgewiesen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 500.00. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.