Schliesslich ist der namentlichen Erwähnung von Rechtsanwalt B.________ in der Verfügung vom 26. Januar 2017 keine persönliche Kritik zu entnehmen. Es liegt auf der Hand, dass die Eingabe des Gesuchstellers (Berufungsführers) nicht von diesem persönlich verfasst worden ist. Daneben wird «fehlgehen» gemäss Duden mit «den falschen Weg einschlagen, in die Irre gehen», «nicht treffen, danebengehen» und «sich irren, sich täuschen» gleichgesetzt. Der Gebrauch dieses Verbes im Zusammenhang mit der Meinungsäusserung des Anwalts des Gesuchstellers kann mithin nicht als gesuchsgegnerischer Akt der Hostilität qualifiziert werden.