Dass eine solche Stellungnahme bezüglich sämtlicher Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b zu erfolgen hat, mithin auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, liegt auf der Hand. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Gesuchsgegnerin materiell prüfte, ob ein Bagatellfall vorliegt oder nicht. Eine solche Prüfung kann bzw. muss die Verfahrensleitung von Gesetzes wegen vornehmen, ohne dass sie sich dabei in rechtlicher Sicht bereits festgelegt hat. Auch wenn die Verfahrensleitung zum Schluss kommt, dass es sich um einen Bagatellfall handelt, ist der Verfahrensausgang weiterhin offen.