Den diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Die Verfahrensleitung stellte dem Gesuchsteller gestützt auf die Bestimmungen der StPO in Aussicht, den Widerruf der amtlichen Verteidigung in Erwägung zu ziehen, mit der Begründung, dass oberinstanzlich weder ein Fall einer notwendigen (Art. 130 StPO) noch einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b) gegeben sei und forderte ihn auf, «zu dieser Frage Stellung zu nehmen». Dass eine solche Stellungnahme bezüglich sämtlicher Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit.