Die Verfahrensleitung prüft standardmässig bei jedem Neueingang, ob die Weiterführung der amtlichen Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren notwendig ist. Ob vorliegend die amtliche Verteidigung zu Recht entzogen worden ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Selbst wenn der Entzug nicht gerechtfertigt wäre, ist nicht automatisch von einer Feindschaft i.S.v. Art. 56 lit. f StPO auszugehen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden.