Das Verhalten der Gesuchsgegnerin im Verfahren SK 16 410 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann eine Feindschaft nicht per se aus dem Entzug der amtlichen Verteidigung bzw. aus dem Festhalten an einer mündlichen Berufungsverhandlung abgeleitet werden. Eine unvoreingenommene Beurteilung durch die Gesuchsgegnerin ist auch weiterhin sichergestellt.