7. Die Kammer erkennt keine objektiven Anhaltspunkte für eine Feindschaft bzw. für ein tiefes schwerwiegendes Zerwürfnis zwischen der Gesuchsgegnerin und Rechtsanwalt B.________. Die Annahme eines Zerwürfnisses scheitert bereits daran, dass es an einer minimalen Intensität der Beziehung zwischen den Parteien fehlt. So wird von keiner Seite geltend gemacht, dass es vor dem fraglichen Verfahren SK 16 410 zu einem (wie auch immer gearteten) Aufeinandertreffen gekommen wäre. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin im Verfahren SK 16 410 ist nicht zu beanstanden.