3 Art. 56 StPO). Das Gesetz nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft. Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Zuneigung oder Abneigung kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind, d.h. wenn erhebliche persönliche Spannungen oder ein tiefes schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegen. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten.