Auf das fristgerecht gestellte Ausstandsgesuch ist einzutreten. Es wird von den beiden im Spruchkörper verbleibenden Kammermitgliedern (Oberrichter Schmid und Oberrichter Aebi) und unter Beizug eines dritten Mitgliedes (Oberrichter Kiener) beurteilt und schriftlich entschieden (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). 5. Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.