StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts von einem Ausstandsgesuch betroffen sind. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Auf das fristgerecht gestellte Ausstandsgesuch ist einzutreten.