Auf das Gesuch werde seitens der Gesuchsgegnerin überhaupt nicht eingegangen. Dieses Verhalten reihe sich ohne Zwang in das bereits geltend gemachte Vorbringen des Gesuchstellers ein. Die Argumentation der Verteidigung werde nicht aufgegriffen bzw. es werde wiederholt und unbegründet Kritik an seiner Person geübt. Damit habe die Gesuchsgegnerin die Besorgnis der Befangenheit noch vertieft. 4. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts von einem Ausstandsgesuch betroffen sind.