Zudem sei die Behauptung, der Gesuchsteller habe sich nicht zu seiner finanziellen Situation geäussert, geeignet, Zweifel an der Arbeitsweise des Verteidigers aufkommen zu lassen. 2. In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 teilt die Gesuchsgegnerin mit, dass sie sich nicht veranlasst sehe, in den Ausstand zu treten (pag. 37). Der vorgebrachte Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO entbehre jeglicher Grundlage. 3. Durch diese Stellungnahme sieht sich der Gesuchsteller gemäss seiner Replik in seinen bisherigen Ausführungen bestätigt (pag. 43 f.). Auf das Gesuch werde seitens der Gesuchsgegnerin überhaupt nicht eingegangen.