2 Es werde der Anschein erweckt, dass durch den Widerruf der amtlichen Verteidigung und dem gleichzeitigen Aufrechterhalten der mündlichen Verhandlung in das Verhältnis zwischen Verteidiger und Gesuchsteller eingegriffen werden solle. Es dünke (sic!), dass unnötiger Aufwand auf Seiten der Verteidigung verursacht werden solle, um dann die Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Zudem sei die Behauptung, der Gesuchsteller habe sich nicht zu seiner finanziellen Situation geäussert, geeignet, Zweifel an der Arbeitsweise des Verteidigers aufkommen zu lassen.