19 BetmG streitig, es gehe auch noch um die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie Gehilfenschaft und Täterschaft. Für das Ausstandsverfahren sei dies dahingehend von Bedeutung, als dass das Verfahren nicht mehr offen scheine bzw. dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht hinreichend behandelt würden. Es falle insgesamt auch auf, dass in der Verfügung vom 26. Januar 2017 bemerkbar oft «Rechtsanwalt B.________» erwähnt werde, welcher angeblich «fehl gehe». Statt einer sachlichen und neutralen Betrachtung der Rechtslage sei der Verteidiger des Gesuchstellers wiederholt persönlich und unbegründet kritisiert worden.