406 Abs. 2 StPO seien vorliegend erfüllt. Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung aufgrund eines Bagatellfalles verneint und festgehalten, oberinstanzlich sei kein umfangreiches Beweisverfahren vorgesehen. Zudem biete der strafrechtliche Vorwurf an den Gesuchsteller keine übermässigen Schwierigkeiten und sei überschaubar. Daraus gehe hervor, dass sich die Gesuchsgegnerin in rechtlicher Weise bereits festgelegt habe. Dabei sei nicht nur die Anwendung des Art. 19 BetmG streitig, es gehe auch noch um die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie Gehilfenschaft und Täterschaft.