_ macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben. So sei er entgegen ihrer Behauptung in der Verfügung vom 26. Januar 2017 zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, sich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Klienten zu äussern. Sodann zitiere die Gesuchsgegnerin die Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren einseitig. Sowohl die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 lit. a als auch von Art. 406 Abs. 2 StPO seien vorliegend erfüllt.