Aus diesen Verfügungen werde die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO gegen die Gesuchsgegnerin abgeleitet und deren Ausstand beantragt. Das Verfahren scheine bereits aufgrund der bisherigen Äusserungen der Gesuchsgegnerin als nicht mehr offen. Des Weiteren würden die ergangenen Verfügungen und Äusserungen die Vermutung auf eine bestehende Feindschaft gegenüber dem Verteidiger des Gesuchstellers und damit auf fehlende Unvoreingenommenheit aufkommen lassen. Rechtsanwalt B.________ macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben.