Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 sei dem Gesuchsteller und seinem Rechtsvertreter der Widerruf der amtlichen Verteidigung in Aussicht gestellt worden. Mit gleicher Verfügung sei ein Beweisantrag auf nochmalige Einvernahme des Gesuchstellers abgelehnt worden. Weiter habe der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 seien schliesslich sowohl die amtliche Verteidigung widerrufen als auch der Termin zur Berufungsverhandlung bestätigt worden. Aus diesen Verfügungen werde die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von Art.