5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden in Anwendung von Art. 25 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 500.00. 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch vom 3. November 2017 gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 17 442 (Oberrichterin B.________, Oberrichter C.________ und Oberrichter D.________) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.