2 Das fristgerechte gestellte Ausstandsgesuch wird von Mitgliedern der Strafkammern beurteilt, die nicht Teil der Besetzung im Revisionsverfahren SK 17 442 und daher vom eingereichten Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht betroffen sind (Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Kiener).