Der Gesuchsteller spricht in seiner Begründung von der Beschwerdekammer, bei der er fälschlicherweise auch sein Revisionsgesuch anhängig machte. Da aus dem Wortlaut hervorgeht, dass er das mit dem Revisionsgesuch befasste Gericht in seiner Besetzung ablehnt und da er auf die Mitteilung bezüglich Weiterleitung an die Strafkammern nicht reagierte, wird vorliegend von einem Ausstandsgesuch betreffend die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 17 442 ausgegangen.