In diesem Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller vorab geltend, er lehne das Gericht in seiner Besetzung für das vorliegende Revisionsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ab (pag. 9). Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Beschwerdekammer des Obergerichts verfüge über keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan und die Zuteilung der vorliegenden Richterbank erfolge nach Ermessen des Obergerichts. Die Besetzung der Beschwerde entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).