Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 455 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2017 Besetzung Oberrichter Niklaus (Präsident i.V.), Oberrichter Geiser, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller gegen B.________, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstras- se 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin C.________, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstras- se 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegner D.________, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstras- se 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegner Gegenstand Ausstandsgesuch vom 3. November 2017 gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 17 442 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 3. November 2017 stellte Rechtsanwalt A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) ein Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen BK 17 263 vom 7. September 2017 (pag. 1 ff.). Dieses Re- visionsgesuch reichte er bei der Beschwerdekammer ein, welche es von Amtes wegen zuständigkeitshalber an das «Berufungsgericht» (vgl. Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), d.h. die Strafkammern des Obergerichts weiterleitete. Der Gesuchsteller wurde über die Weiterleitung ori- entiert. Das Revisionsverfahren wird unter der Verfahrensnummer SK 17 442 von der 1. Strafkammer in der Besetzung Oberrichterin B.________, Oberrichter C.________ und Oberrichter D.________ geführt. In diesem Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller vorab geltend, er lehne das Gericht in seiner Besetzung für das vorliegende Revisionsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ab (pag. 9). Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Beschwerdekammer des Oberge- richts verfüge über keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan und die Zuteilung der vorliegenden Richterbank erfolge nach Ermessen des Obergerichts. Die Beset- zung der Beschwerde entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Die Festlegung der Zusammensetzung durch Justizorgane sei konven- tionswidrig. Derartige Einflussnahmen auf die Besetzung würden auch die Unab- hängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers berühren, da objektiv nicht er- kennbar sei, ob dieser gegen Einflussnahme von aussen hinreichend geschützt sei. Für die Besetzung des Gerichts und damit für den für die richterliche Unabhängig- keit bedeutenden Aspekt der Fallzuteilung sei eine gesetzliche Grundlage wesent- lich (pag. 7 ff.). Der Gesuchsteller spricht in seiner Begründung von der Beschwerdekammer, bei der er fälschlicherweise auch sein Revisionsgesuch anhängig machte. Da aus dem Wortlaut hervorgeht, dass er das mit dem Revisionsgesuch befasste Gericht in sei- ner Besetzung ablehnt und da er auf die Mitteilung bezüglich Weiterleitung an die Strafkammern nicht reagierte, wird vorliegend von einem Ausstandsgesuch betref- fend die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 17 442 ausgegangen. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn ein- zelne Mitglieder des Berufungsgerichts von einem Ausstandsgesuch betroffen sind. Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur gegenseitigen Aushilfe verpflichtet (Art. 45 Abs. 5 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]), wenn nötig auch abteilungsübergreifend (Art. 23 Abs. 5 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Sämtliche Richterinnen und Richter sind verpflichtet, bei Bedarf in beiden Amtssprachen des Kantons Bern zu arbeiten (Art. 29 Abs. 2 Bst. a GSOG). 2 Das fristgerechte gestellte Ausstandsgesuch wird von Mitgliedern der Strafkam- mern beurteilt, die nicht Teil der Besetzung im Revisionsverfahren SK 17 442 und daher vom eingereichten Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht betroffen sind (Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Kiener). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Kammer auf das Einholen einer Stellung- nahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 zu Art. 49 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], dessen Wortlaut fast deckungsgleich ist mit Art. 58 Abs. 2 StPO). 3. Der Gesuchsteller hält ausdrücklich fest, er lehne das Gericht in seiner jetzigen Besetzung für das vorliegende Revisionsverfahren wegen Besorgnis der Befan- genheit ab (pag. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsa- chen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 - 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesu- chen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (Urteile des Bundes- gerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2.; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2). Der Gesuchsteller substanziiert sein Ausstandsgesuch nicht hinreichend. Er zeigt nicht auf, aufgrund welcher konkreter Tatsachen bei den Gesuchgegnern der An- schein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO bestehen könnte. Es gibt denn auch keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein fai- res Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2. mit Hinweis). Auf das Ausstandsgesuch vom 3. November 2017 ist deshalb insoweit nicht einzutreten. 4. Der Gesuchsteller rügt die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers als Verletzung von Art. 6 EMRK. Diesbezüglich ist auf das Ausstandsbegehren einzu- treten. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange- nen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Verfas- sungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in Bst. a-e genannten) Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO; Urteil des Bundesge- richts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.). 3 Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Be- trachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Die Rechtsprechung nimmt Vorein- genommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht sah davon ab, das Gebot des gesetzlichen Richters auch auf die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall zu erstrecken (BGE 128 V 82 E. 2b; BGE 117 Ia 322 E. 1c; KIENER REGINA/KÄLIN WALTER, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 525). Nach dieser Rechtsprechung müssen weder die gerichtsinterne Ge- schäftsverteilung, noch die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers oder die Modalitäten des Beizugs von Ersatzrichtern generell-abstrakt normiert und da- mit im Voraus bestimmbar sein. Vielmehr genügen unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmässigkeit sachliche Gründe für die Zuteilung (KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 525; ANDREAS MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirt- schaftung in der schweizerischen Justiz, Diss. Bern 2016, S. 111). In BGE 105 la 172 E. 5b hielt das Bundesgericht fest, ein strenger Schematismus in der Beset- zung der Richterbank und der Geschäftszuteilung entspreche nicht dem schweize- rischen Rechtsempfinden: Zwar möge die blinde Zuteilung der Prozesse an die Spruchkörper und die Referenten einer theoretischen Vorstellung zur idealen Rechtsprechung entsprechen, jedoch stünden ihr praktische Nachteile gegenüber (vgl. dazu MEYER LORENZ/TSCHÜMPERLIN PAUL, Zusammensetzung des Spruch- körpers – Auswahl oder Automatisierung, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2012/1, Rz 15 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäfts- verteilungsplans besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Geschäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern ist in Art. 44 und Art. 45 GSOG geregelt. Wie diese gerichtsorganisatorischen Normen in der Strafabteilung konkret angewendet werden, wurde dem Gesuchsteller einlässlich erklärt. Auf sei- ne Anfrage vom 25. März 2017 betreffend die Kammerzusammensetzung in den Verfahren BK 16 456, BK 16 474, BK 16 540, BK 16 549, BK 16 550, BK 17 22+23, BK 17 24, BK 17 92 sowie SK 17 45, teilte der Präsident der Strafabteilung ihm mit Schreiben vom 29. März 2017 unter anderem mit, dass am Obergericht kein Ge- schäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht. Den beiden Strafkammern werden die eingehenden Geschäfte abwechslungsweise je zur Hälfte zugeteilt. Kammerintern werden die Fälle fortlaufend nach Listen mit allen möglichen Zu- 4 sammensetzungen zugeteilt, wobei die Anzahl Fälle als Referent vom Umfang der Tätigkeit für die Strafkammern abhängt. 4.3 Die Mitglieder der 1. Strafkammer sind im Staatskalender ersichtlich (www.justice.be.ch). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Mitwirkung als Referent werden nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe von vom Sekretariat bewirt- schafteten Listen bestimmt. Die Oberrichterinnen und Oberrichter sind an der Ge- schäftsverteilung nicht beteiligt. Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers im vor- liegenden Fall auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wird vom Gesuchsteller nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2). Die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers ist nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gesuchsgegner zu erwecken. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit bei den Gesuchsgegnern zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Hin- weise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2. mit Hinweis). Das Ausstandsgesuch er- weist sich somit insoweit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden in Anwendung von Art. 25 des Verfah- renskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 500.00. 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch vom 3. November 2017 gegen die Besetzung der 1. Straf- kammer im Verfahren SK 17 442 (Oberrichterin B.________, Oberrichter C.________ und Oberrichter D.________) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 500.00 und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - den Gesuchsgegnern Bern, 22. November 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Niklaus Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6