A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Schuldsprüche ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘896.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 864.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18 Obere Instanz