15 fahren auf CHF 2‘683.80 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.