135 Abs. 4 StPO). Betreffend die auf den Freispruch entfallende Entschädigung entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. 19.2 Berufungsverfahren Oberinstanzlich macht Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 4. Juli 2017 (pag. 303 f.) einen Aufwand von 9.81 Stunden geltend, was die Kammer als geboten und angemessen erachtet. Für die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung werden zusätzlich 2 Stunden berechnet; insgesamt werden somit (aufgerundete) 12 Stunden abgegolten. Somit wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im oberinstanzlichen Ver-