I.1. des Urteilsdispositivs), ausmachend CHF 1‘840.30, 2/3 entfallen auf die Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. I.2. des Urteilsdispositivs) und wegen falscher Anschuldigung (Ziff. II. des Urteilsdispositivs), ausmachend CHF 3‘896.65. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 864.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).