19. Amtliche Entschädigung 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 8. August 2016 (pag. 202 f.) festgesetzt. 1/3 der Entschädigung entfällt dabei auf den Freispruch von der Anschuldigung der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege (Ziff. I.1. des Urteilsdispositivs), ausmachend CHF 1‘840.30, 2/3 entfallen auf die Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff.