Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 3‘000.00, zu tragen.